Förderung der Frau und Familie
- Details
- Kategorie: Förderung der Frau und Familie
- Veröffentlicht am Dienstag, 12. Februar 2019 09:45
- Geschrieben von Weiterbildung
- Zugriffe: 5707
Frauen- und Familienpolitik der DDR
Eine besondere Rolle innerhalb der Sozialpolitik war die Förderung der Frauen und Familien.
In der DDR wurde mit dem Gesetz über die Rechte der Frau bereits 1950 der Weg zur Gleichberechtigung der Frau konsequent Weg beschritten. 1947 wurde der Demokratische Frauenbund Deutschlands gegründet, der sich zu einer bedeutenden Organisation entwickelte und auch Delegierte in die Volkskammer entsandte. Der Demokratische Frauenbund Westdeutschlands (DFW) organisierte 1950 einen Friedenskongress in München, auf dem 1.000 Frauen die Ächtung der Atomwaffen wie die Begrenzung sämtlicher Waffen forderten. Der DFW war friedenspolitisch sehr aktiv; er wurde in Westdeutschland mit Versammlungsverboten und anderen juristischen Maßnahmen behindert und 1957 komplett verboten.
In der DDR hatten alle Frauen laut Verfassung das Recht auf Arbeit.Um Beruf und Kindererziehung leichter und besser vereinbar zu machen, wurde das Kinderkrippen- und Kindergartennetz massiv ausgebaut. Die Betreuungseinrichtungen wurden im Wesentlichen von Seiten des Staates finanziert, lediglich ein geringes, am Gehalt der Eltern bemessenes Verpflegungsgeld, musste gezahlt werden (1,40 M für Krippenkinder, 0,35 M für ein Kindergarten-Mittagessen). Die festgeschriebenen Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtungen lagen bei 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Während des Schwangerschaftsurlaubs wurde das volle Gehalt weitergezahlt und der berufliche Wiedereinstieg der Frau abgesichert. So konnten bis 1989 rund 92 % der Frauen in ihrem Beruf arbeiten. Durch die intensive Förderung der Frauen konnten diese die beiden Lebensbereiche Beruf und Familie miteinander in Einklang bringen. Diese „Gleichstellungspolitik“ hatte Einfluss auf alle Lebensbereiche der Frauen. Sie waren stolz auf ihre nicht nur häuslich erreichten Leistungen.
Die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau wurde bereits in der ersten Verfassung der DDR verankert. Somit sichert die Verfassung der DDR von 1949 die rechtliche und politische Gleichberechtigung der Frau auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens.
Das Ziel war die „Förderung der Entwicklung der Persönlichkeiten im sozialistischen Sinne“. Es wurde die Gleichwertigkeit zwischen Mann und Frau angestrebt, denn es sollte jedem Partner gelingen, Familie und Beruf vereinbaren zu können. Um diese Vereinbarkeit von Familie und Beruf beiden Partnern zu ermöglichen, wurde eine bestmögliche Arbeitsteilung zwischen Mann und Frau angestrebt. Die klare Distanzierung von der Frauenrolle als Hausfrau und Mutter diente vor allem in den Anfangsjahren auch als Abgrenzung vom Hitlerfaschismus und der Bundesrepublik, die das traditionelle Frauenbild zu einem Großteil übernahm.
Die Gleichstellungspolitik der DDR resultierte aus den Idealen der Arbeiterbewegung, für die seit Ende des 19. Jahrhunderts die Lösung der „Frauenfrage“ zum politischen Programm der „Befreiung der Arbeiterklasse von der kapitalistischen Herrschaft“ gehörte.
Die erreichten auf diesem Wege soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit. Sie konnten sich gesellschaftlich integriert und somit dem Mann ebenbürtig sein.
Zu dieser Gleichberechtigung von Mann und Frau zählte auch die Öffnung fast aller Berufszweige für Frauen, die gesetzliche Festschreibung der gleichen Bezahlung der Geschlechter für gleiche Arbeit, Frauenqualifizierungsmaßnahmen, die Einrichtung von Dienstleistungszentren sowie eine Reihe von anderen sozialen Vergünstigungen für Mütter.
Frauen hatten, ebenso wie Männer, nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht arbeiten zu gehen, so heißt es im Artikel 24, Absatz 2 der Verfassung der DDR vom 9. April 1968: „Gesellschaftlich nützliche Tätigkeit ist eine ehrenvolle Pflicht für jeden arbeitsfähigen Bürger. Das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit bilden eine Einheit.“
Die Berufstätigkeit galt bei Männern bis zum 65sten und Frauen bis zum 60sten Lebensjahr. Diese wurde von Frauen allerdings durch Inanspruchnahme des einjährigen Erziehungsurlaubs („Babyjahr“) unterbrochen.
Rechtliche Grundlagen:
Der Gleichheitsgrundsatz der DDR-Verfassung schuf die Grundlage für die Förderung der Frauen und deren berufliche Qualifikation. So heißt es in der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949:
Artikel 7:„Mann und Frau sind gleichberechtigt. Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen sind aufgehoben.“
Artikel 18 „… Mann und Frau … haben bei gleicher Arbeit das Recht auf gleichen Lohn. Die Frau genießt besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis. Durch Gesetz der Republik werden Einrichtungen geschaffen, die es gewährleisten, daß die Frau ihre Aufgabe als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann ….“
Die wichtigste Neuerung im Bereich der Gesetzgebung zur Frauen- und Familienpolitik in den ersten Jahren der jungen Republik war 1950 die Verabschiedung des Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und Rechte der Frau
1965 wurde mit der Verabschiedung des ersten Familiengesetzbuches der DDR die Familienpolitik gefestigt.
1972Wurde die Einführung des zinslosen „Ehekredits“ in Höhe von 5000 Mark beschlossen, der gewährt wurde, wenn die Paare bei der Eheschließung jünger als 26 Jahre alt waren und zum ersten Mal heirateten. Dieser Kredit konnte durch die Geburt von Kindern gemindert werden, das heißt, die zurückzuzahlende Summe reduzierte sich pro Kind in Stufen um 1000 / 1500 / 2500 Mark und war so mit der Geburt des dritten Kindes vollständig erlassen. Zusätzlich wurden weitere Maßnahmen ergriffen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen zu erleichtern.
Seit 1972 wurde bei der Geburt jedes Kindes eine Beihilfe von 1000 Mark gezahlt, der Schwangerschafts- und Wochenurlaub wurde auf 18 Wochen ausgedehnt und alleinstehenden Müttern und kinderreichen Familien erhielten besondere Unterstützung, z.B. bei der Vergabe von Wohnraum und Krippenplätzen. Hinzu kam die kostenlose Abgabe von Verhütungsmitteln an sozialversicherte Mädchen und Frauen ab 16 Jahren. Bereits seit dem Jahr 1965 war die Antibabypille in der DDR verfügbar. Dadurch konnten junge Frauen selbständig bestimmen, wann und wie viel Kinder sie bekommen möchten.
1976 wurde auf dem IX. Parteitag der SED ein zweites Sozialpaket verabschiedet, das in den 1980er Jahren ergänzt wurde. Der „Ehekredit“ auf 7000 Mark erhöht und der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Das Kindergeld wurde erhöht, der Mutterschutz erweitert und die bezahlte Freistellung zur Pflege kranker Kinder eingeführt.
Ab 1986 konnte das bezahlte „Babyjahr“ bereits beim ersten Kind in Anspruch genommen werden und zudem bei der Geburt des dritten Kindes noch einmal um ein halbes Jahr verlängert werden. Auch konnten nun Väter das bezahlte „Babyjahr“ in Anspruch nehmen. Des Weiteren wurde die 40-Stunden-Woche für vollbeschäftigte Frauen mit zwei Kindern ohne Lohnminderung, der bezahlte monatliche „Hausarbeitstag“ für vollbeschäftigte unverheiratete Frauen ohne Kinder ab dem 40. Lebensjahr und die Erhöhung des Grundurlaubes gemessen an der Kinderzahl eingeführt.